Drucken

Kühlwasser

42. BImSchV - Hygienischer Betrieb von Verdunstungskühlanlagen 

 

Kuehlwasser_beste-wasser.de

die 42. BImSchV (Bundes-Immissionsschutzverordnung) trat am 19. August 2017 in Kraft und bringt eine Reihe neuer Pflichten und Vorgaben für (Kühl-) Anlagenbetreiber. Durch diese gesetzliche Neuregelung soll die Bildung von gesundheitsgefährdenden Legionellen in den Kühlanlagen verhindert werden.

Ziel- der 42. BImSchV ist es, durch Anwendung des Standes der Technik eine Kontamination des Kühlsystems mit Legionellen zu verhindern und damit das gesundheitliche Risiko für die Bevölkerung zu minimieren. Die 42. BImSchV orientiert sich an den VDI-Kühlturmregeln (VDI 2047 Blatt 2) und macht diese verbindlich. Dazu gibt sie Empfehlungen für Errichtung und Betrieb von Verdunstungskühlanlagen, Kühltürme und Nassabscheider.

 

Betreiberpflichten

Betriebstagebuch 

Der Betreiber einer Anlage hat zur Überprüfung des ordnungsgemäßen Anlagenbetriebs ein Betriebstagebuch zu führen. Der Betreiber hat das Betriebstagebuch der zuständigen Behörde sowie im Rahmen der Überprüfung Sachverständigenüberwachung jederzeit auf Verlangen vorzulegen.

Im Betriebstagebuch sind mikrobiologische Befunde und betriebstechnische Daten des Kühlsystems zu notieren. Dazu gehören der Referenzwert der allgemeinen Koloniezahl, Überschreitungen der Prüf- und Massnahme-Werte, getroffene Maßnahmen zur Wiederherstellung der Kühlwasserhygiene sowie Zustandsänderungen im Kühlsystem und Zugabe von Bioziden.

 

Anzeigepflicht 

Mit der Einführung der Anzeigepflicht für neue und bestehende Anlagen, können die lokalen Behörden im Fall eines Legionellen-Ausbruchs schneller und effektiver handeln und mögliche Austragungsorte ausfindig machen.

Mit der Anzeigenpflicht wurde ein Kataster erstellt, welches alle Verdunstungskühlanlagen mit einem Standort und einer für die Anlage verantwortliche Person verlinkt.

Der Betreiber einer Bestandsanlage hat diese zwölf Monate nach dem Inkrafttreten der 42. BImSch Verordnung der zuständigen Behörde anzuzeigen. Neuanlagen müssen nach deren Befüllung gemeldet werden. Auch sind Änderungen am Kühlsystem, eine Stilllegung des Kühlsystems sowie ein Betreiberwechsel meldepflichtig.

 

Link Zur Anmeldung: https://kavka.bund.de

 

Kühlturmspezifischer Referenzwert 

Der Referenzwert gibt die beim ordnungsgemässen Betrieb anlagentypische mikrobielle Verkeimung im Nutzwasser wieder. Mithilfe dieses mikrobiologischen Normalzustands können Abweichungen als Indikator für hygienische Veränderungen der Anlagen erkannt werden.

 

Ermittlung des Referenzwertes 

Nach der Inbetriebnahme oder der Wiederinbetriebnahme einer Verdunstungskühlanlage ist der Referenzwert des Nutzwassers (Kühlwasser) aus mindestens sechs aufeinanderfolgenden Laboruntersuchungen auf den Parameter allgemeine Koloniezahl zu bestimmen.

Maßnahmen bei einem Anstieg der Konzentration der allgemeinen Koloniezahl

Ist aufgrund einer Laboruntersuchung ein Anstieg der Konzentration der allgemeinen Koloniezahl um den Faktor 100 oder mehr gegenüber dem Referenzwert festzustellen, hat der Betreiber unverzüglich Untersuchungen zur Aufklärung der Ursachen durchzuführen und erforderlichen Massnahmen für einen ordnungsgemässen, insbesondere Sofortmaßnahmen zur Verminderung der mikrobiellen Belastung, zu ergreifen.

 

Informationspflicht bei Überschreitung

Wird bei einer Laboruntersuchung eine Überschreitung der Massnahmenwerte festgestellt, hat der Betreiber die zuständigen Behörden unverzüglich zu informieren. Die Ergebnisse der Sachverständigenüberprüfung müssen innerhalb von 4 Wochen gemeldet werden.

 

Probenahme 

Zur Überwachung der Kühlwasserqualität müssen regelmäßig Wasserproben im Labor untersucht werden. Die Proben müssen von einem geschulten Probenehmer gezogen werden und von einem akkreditierten Labor analysiert werden.

  • Erstuntersuchung des Kühlsystem 4 Wochen nach (Wieder-)Inbetriebnahme.
  • Regelmässige Untersuchungen von Verdunstungskühlanlagen alle 3 Monate.

Die Untersuchungen sind im Betriebstagebuch zu dokumentieren.

 

Gefährdungsbeurteilung 

Vor der Inbetriebnahme oder der Wiederinbetriebnahme muss für die Anlage eine Gefährdungsbeurteilung unter Beteiligung einer hygienisch fachkundigen Person (VDI 2047 Blatt 2 und VDI 6022) erstellt werden.

Die Gefährdungsbeurteilung soll anlagenspezifische, hygiene-kritische Stellen und Betriebszustände eliminieren.

 

Instandhaltung 

Regelmäßige Instandhaltungen des Kühlsystems müssen durchgeführt werden. Zu beachten ist dabei die Zugänglichkeit des Kühlsystems für Reinigung und Probenahme, sowie einer Möglichkeit zur Dosierung von Bioziden.

Detaillierte Massnahmen zur Wartung des Kühlsystems sind in der VDI-Kühlturmregel (VDI 2047 Blatt 2) beschrieben.

 

Überwachung der Kühlwasserqualität 

Zur Überwachung der Kühlwasserqualität müssen regelmässig Wasserproben untersucht werden.

  • Der Betreiber hat zur Sicherstellung der hygienischen Beschaffenheit des Nutzwassers regelmäßig mindestens 14-täglich betriebsinterne Überprüfungen chemischer, physikalischer oder mikrobiologischer Kenngrößen des Nutzwassers durchzuführen.
  • Zur Überprüfung der Einhaltung des Referenzwertes regelmäßig mindestens alle drei Monate Laboruntersuchungen des Nutzwassers auf den Parameter allgemeine Koloniezahl durchführen zu lassen.
  • Der Betreiber hat regelmäßig mindestens alle drei Monate Laboruntersuchungen des Nutzwassers auf den Parameter Legionellen durchführen zu lassen. Eine Erstuntersuchung wird bereits 4 Wochen nach Wiederinbetriebnahme des Kühlsystems verlangt.

 

Sachverständigenüberwachung

Der Betreiber hat nach der Inbetriebnahme und regelmäßig alle fünf Jahre von einem Sachverständigen eine Überprüfung des ordnungsgemässen Anlagenbetriebs durchführen zu lassen. Für bestehende Anlagen ist eine gestaffelte Überprüfung der Anlagen vorgeschrieben.