Ziel- der 42. BImSchV ist es, durch Anwendung des Standes der Technik eine Kontamination des Kühlsystems mit Legionellen zu verhindern und damit das gesundheitliche Risiko für die Bevölkerung zu minimieren. Die 42. BImSchV orientiert sich an den VDI-Kühlturmregeln (VDI 2047 Blatt 2) und macht diese verbindlich. Dazu gibt sie Empfehlungen für Errichtung und Betrieb von Verdunstungskühlanlagen, Kühltürme und Nassabscheider.
Der Betreiber einer Anlage hat zur Überprüfung des ordnungsgemäßen Anlagenbetriebs ein Betriebstagebuch zu führen. Der Betreiber hat das Betriebstagebuch der zuständigen Behörde sowie im Rahmen der Überprüfung Sachverständigenüberwachung jederzeit auf Verlangen vorzulegen.
Im Betriebstagebuch sind mikrobiologische Befunde und betriebstechnische Daten des Kühlsystems zu notieren. Dazu gehören der Referenzwert der allgemeinen Koloniezahl, Überschreitungen der Prüf- und Massnahme-Werte, getroffene Maßnahmen zur Wiederherstellung der Kühlwasserhygiene sowie Zustandsänderungen im Kühlsystem und Zugabe von Bioziden.
Mit der Einführung der Anzeigepflicht für neue und bestehende Anlagen, können die lokalen Behörden im Fall eines Legionellen-Ausbruchs schneller und effektiver handeln und mögliche Austragungsorte ausfindig machen.
Mit der Anzeigenpflicht wurde ein Kataster erstellt, welches alle Verdunstungskühlanlagen mit einem Standort und einer für die Anlage verantwortliche Person verlinkt.
Der Betreiber einer Bestandsanlage hat diese zwölf Monate nach dem Inkrafttreten der 42. BImSch Verordnung der zuständigen Behörde anzuzeigen. Neuanlagen müssen nach deren Befüllung gemeldet werden. Auch sind Änderungen am Kühlsystem, eine Stilllegung des Kühlsystems sowie ein Betreiberwechsel meldepflichtig.
Link Zur Anmeldung: https://kavka.bund.de
Der Referenzwert gibt die beim ordnungsgemässen Betrieb anlagentypische mikrobielle Verkeimung im Nutzwasser wieder. Mithilfe dieses mikrobiologischen Normalzustands können Abweichungen als Indikator für hygienische Veränderungen der Anlagen erkannt werden.
Nach der Inbetriebnahme oder der Wiederinbetriebnahme einer Verdunstungskühlanlage ist der Referenzwert des Nutzwassers (Kühlwasser) aus mindestens sechs aufeinanderfolgenden Laboruntersuchungen auf den Parameter allgemeine Koloniezahl zu bestimmen.
Maßnahmen bei einem Anstieg der Konzentration der allgemeinen Koloniezahl
Ist aufgrund einer Laboruntersuchung ein Anstieg der Konzentration der allgemeinen Koloniezahl um den Faktor 100 oder mehr gegenüber dem Referenzwert festzustellen, hat der Betreiber unverzüglich Untersuchungen zur Aufklärung der Ursachen durchzuführen und erforderlichen Massnahmen für einen ordnungsgemässen, insbesondere Sofortmaßnahmen zur Verminderung der mikrobiellen Belastung, zu ergreifen.
Wird bei einer Laboruntersuchung eine Überschreitung der Massnahmenwerte festgestellt, hat der Betreiber die zuständigen Behörden unverzüglich zu informieren. Die Ergebnisse der Sachverständigenüberprüfung müssen innerhalb von 4 Wochen gemeldet werden.
Probenahme
Zur Überwachung der Kühlwasserqualität müssen regelmäßig Wasserproben im Labor untersucht werden. Die Proben müssen von einem geschulten Probenehmer gezogen werden und von einem akkreditierten Labor analysiert werden.
Die Untersuchungen sind im Betriebstagebuch zu dokumentieren.
Vor der Inbetriebnahme oder der Wiederinbetriebnahme muss für die Anlage eine Gefährdungsbeurteilung unter Beteiligung einer hygienisch fachkundigen Person (VDI 2047 Blatt 2 und VDI 6022) erstellt werden.
Die Gefährdungsbeurteilung soll anlagenspezifische, hygiene-kritische Stellen und Betriebszustände eliminieren.
Regelmäßige Instandhaltungen des Kühlsystems müssen durchgeführt werden. Zu beachten ist dabei die Zugänglichkeit des Kühlsystems für Reinigung und Probenahme, sowie einer Möglichkeit zur Dosierung von Bioziden.
Detaillierte Massnahmen zur Wartung des Kühlsystems sind in der VDI-Kühlturmregel (VDI 2047 Blatt 2) beschrieben.
Zur Überwachung der Kühlwasserqualität müssen regelmässig Wasserproben untersucht werden.
Der Betreiber hat nach der Inbetriebnahme und regelmäßig alle fünf Jahre von einem Sachverständigen eine Überprüfung des ordnungsgemässen Anlagenbetriebs durchführen zu lassen. Für bestehende Anlagen ist eine gestaffelte Überprüfung der Anlagen vorgeschrieben.